AGB der Firma WC4U Ing. Katharina Karner
I.
Sämtliche Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verkäufe erfolgen ausschliesslich auf Grundlage dieser AGB.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen und Klauseln der Kunden erkennen wir nicht an.
II.
Die Mietobjekte sind und bleiben Eigentum des Vermieters.
III.
Die Miete beginnt immer mit dem Tag der Anlieferung und endet mit dem Tag des Abtransportes. Beite Tage werden
als volle Miettage abgerechnet.
IV.
Der Mieter verpfichtet sich für optimale Zufahrtswege zu sorgen (Farhrbahnbeschaffenheit für LKW’s über 7,5 T
geeignet). Ist der Fall nicht gegeben, haftet der Mieter für die Flurschäden die am Aufstellort entstehen sowie für Schäden
am Fahrzeug und Bergungskosten.
V.
Bei Lieferverzögerung aufgrund von unvorhersehbarer höherer Gewalt (Stumschäden, Streiks oder Sperrungen auf
den Zufahrtsstrassen zum Auslieferungsort) übernimmt der Vermieter keine Verantwortung. Der Mieter hat dafür zu
sorgen, dass am Lieferort alles vorbereitet ist, um einen zügigen und reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.
VI.
Werden bestimmte Liefertermine und Zeiten seitens des Mieters vorgegeben, so sind diese unbedingt einzuhalten.
Bei Nichteinhaltung können längere Wartezeiten unserer Servicefahrzeuge in Rechnung gestellt werden.
VII.
Anlieferungen und Abholungen erfolgen grundsätzlich innerhalb unserer normalen Arbeitszeit. Der Vermieter behält
sich das Recht, die Toilette früher als den angegeben Termin anzuliefern (nach Absprache mit dem Mieter),
beziehungsweise die Toilette später abzuholen, wobei für den Mieter keine Mehrkosten entstehen.
VIII.
Der gewünschte Abtransport muss bis spätestens Freitag 12:00 für die Folgewoche gemeldet werden.
IX.
Die Objekte werden im einwandfreien Zustand geliefert. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass dieses auch so
bleibt. Es ist dem Mieter grundsätzlich untersagt, die Mietobjekte an Dritte weiterzugeben, mit Ausnahme unserer
schriftlichen Zustimmung.
X.
Für den Mieter besteht die Möglichkeit, für die Toiletten Schlösser zu beantragen, um die Toilette über Nacht zu
versperren. Der Verlust des oder der Schlösser gehen zu Lasten des Mieters und werden in Rechnung gestellt.
XI.
Die Servicearbeiten werden vom geschulten Personal wie vereinbart durchgeführt. Der Servicezeitpunkt wird vom
Vermieter bestimmt. Der Mieter ist verpflichtet, den Zugang zu den Mietobjekten für die Service-LKW’s zu jeder Zeit frei
und befahrbar zu halten. Ist dies nicht möglich, hat der Mieter die Möglichkeit, die Mietobjekte mit Rädern (geeignet für
Hofeinfahrten o.ä.) oder Kranhaken, wenn ein Kran verwendet wird, zu bestellen bzw wird das Mietobjekt nach
Vereinbarung vom Mieter für die Serviceleistung zu einem zugänglichen Ort gebracht, welcher maximal 5 Meter von der
Zufahrtsmöglichkeit entfernt ist. Die gleichen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Abholung, da ansonsten die
Mietdauer automatisch bis zum erfolgreichen Abtransport verlängert wird.
XII.
Ist die freie Zufahrt wie unter vorherigen Absatz erklärt nicht gegeben, so gilt die Servicetätigkeit als ausgeführt und
wird am Serviceaufkleber vermerkt.
XIII.
In unseren Mietpreisen sind Anlieferung, Betriebsbereitmachung, sowie nach Abtransport die fachgerechte
Entsorgung des Abwassertanks, der Rücktransport und die Endreinigung der Toiletten bei normaler Verschmutzung
enthalten. Bei extremer Verschmutzung wie Entfernung von Betonresten, Farbresten, Graffitti, das Entfernen von fremden
Aufklebern erfolgt eine Nachverrechnung.
XIV.
Bei Beschädigungen werden die auszutauschenden Teile plus angefallene Stunden für die Reparaturleistungen in
Rechnung gestellt. Dieses wird beim Abtransport dokumentiert und weitergeleitet. Der Mieter haftet bei Verlust, Diebstahl
oder schwerer Beschädigung der Mietobjekte bis zum vollen Wiederbeschaffungsneuwert und Verdienstentgang. Der
Verlust oder die Beschädigung sind dem Vermieter unverzüglich schriftlich zu melden und bei Diebstahl oder Totalschaden
des Mietobjekts durch Fremdeinwirken ist vom Mieter Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
XV.
Sollte der Fäkalientank missbräuchlich benützt werden (z.B. Altöl, Chemikalien, Farben, Beton etc.) haftet der
Mieter. Solche Tanks werden durch uns nicht entleert, da es sich um Sondermüll handelt. Der Mieter muss für die
Entleerung sorgen und trägt die Kosten.
XVI.
Für sämtliche Genehmigungen, die notwendig sind um eine Miettoilette aufzustellen, ist der Mieter verantwortlich
und gehen zu seinen Lasten. Weiters ist der Vermieter verpflichtet, für eventuelle Zufahrtsgenehmigungen zu sorgen.
XVII.
Haftungsansprüche von Dritten, welche aus der Benützung der Miettoilette entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.
XVIII.
Der Mieter haftet für jegliche Sachbeschädigungen, welche durch ein Mietobjekt entsteht. Für die Einhaltung
der Verkehrssicherheitspflicht von öffentlichen und privaten Flächen ist der Mieter verantwortlich.
XIX.
Bei Neukunden wird die Langfristmiete bei Erstanlieferung fällig.
XX.
Als Mindestmietzeit gilt der Mietpreis für 28 Kalendertage. Danach erfolgt die Verrechnung auf Tagesbasis.
XXI.
Bei Langfristmiete besteht die Möglichkeit einer Stillegung. Hier wird der Vermieter vom Mieter rechtzeitig über die
Stillegung informiert, wonach die Kabine versperrt wird und beim Mieter verbleibt. Für den Zeitraum der Stillegung
entfallen die Mietkosten. Die Stillegung wie auch Neuaufnahme der Arbeiten muss bis spätestens den Freitag 12:00 der
Vorwoche bekanntgegeben werden.
XXII.
Bei Kurzfristmieten (Wochenende oder Tagesmiete) muss der Zahlunsgeingang über die volle Rechnungshöhe bis
spätestens 14 Tage vor Liefertermin erfolgen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.
XXIII.
Bei Zahlungsverzug werden neben Mahnspesen 0,30% Verzugszinsen je angefangener Woche berechnet. Bei
Zahlungsverzug hat der Mieter das Recht, die Mietobjekte unverzüglich abzuholen.
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